Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Urteil
Verfasst: Di 16. Jun 2015, 08:03
Hallo, in einer Angelegenheit hoffe ich auf eure Hilfe.
Wir haben ein spanisches Urteil, welches als Europäischer Vollstreckungstitel nach Artikeln 54 und 58 EuGVVO bescheinigt wurde.
Muss die Bescheinigung übersetzt werden? Denn diese wurde nach der alten Verordnung erstellt.
Der Aufenthaltsort des Schuldners ist unbekannt. Wir vermuten, dass er seinen Wohnsitz auf Mallorca hat. sich jedoch auch als in Deutschland aufhält. Wir wissen nun, dass er nächstes Wochenende als Sänger auf einer Veranstaltung auftritt. Nun soll die Gerichtsvollzieher beauftragt werden, beim Schuldner auf der Veranstaltung die Taschenpfändung durchzuführen und die Vermögensauskunft abzunehmen.
Problem: Der Veranstalter kann ja den Zutritt der Gerichtsvollzieherin verweigern. Eine Durchsuchungsanordnung zu bekommen, werden wir nicht mehr schaffen, dann Einstweilige Verfügung erwirken, dass der Veranstalter die ZV zu dulden hat?
Wenn der Schuldner nicht freiwillig die Vermögensauskunft abgibt, die Gerichtsvollzieherin muss dann gleich verhaften lassen, auch ohne Haftbefehl? weil Gefahr im Verzug ist?
Viele Grüße
Natalia
Wir haben ein spanisches Urteil, welches als Europäischer Vollstreckungstitel nach Artikeln 54 und 58 EuGVVO bescheinigt wurde.
Muss die Bescheinigung übersetzt werden? Denn diese wurde nach der alten Verordnung erstellt.
Der Aufenthaltsort des Schuldners ist unbekannt. Wir vermuten, dass er seinen Wohnsitz auf Mallorca hat. sich jedoch auch als in Deutschland aufhält. Wir wissen nun, dass er nächstes Wochenende als Sänger auf einer Veranstaltung auftritt. Nun soll die Gerichtsvollzieher beauftragt werden, beim Schuldner auf der Veranstaltung die Taschenpfändung durchzuführen und die Vermögensauskunft abzunehmen.
Problem: Der Veranstalter kann ja den Zutritt der Gerichtsvollzieherin verweigern. Eine Durchsuchungsanordnung zu bekommen, werden wir nicht mehr schaffen, dann Einstweilige Verfügung erwirken, dass der Veranstalter die ZV zu dulden hat?
Wenn der Schuldner nicht freiwillig die Vermögensauskunft abgibt, die Gerichtsvollzieherin muss dann gleich verhaften lassen, auch ohne Haftbefehl? weil Gefahr im Verzug ist?
Viele Grüße
Natalia