Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
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Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Hallo Leute,
mich würde mal interessieren
in welchem Umfang ein Gerichtsvollzieher haftet
wenn er eine von ihm durchgeführte fehlgeschlagene Postzustellung einer Kündigung nicht feststellt
und die Kündigung damit nicht wirksam wird.
mich würde mal interessieren
in welchem Umfang ein Gerichtsvollzieher haftet
wenn er eine von ihm durchgeführte fehlgeschlagene Postzustellung einer Kündigung nicht feststellt
und die Kündigung damit nicht wirksam wird.
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- GV*
- Beiträge: 1466
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Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
1. Artikel 34 Grundgesetz
2. Was genau wurde denn angeblich falsch gemacht ?
Führt dann zur Frage ob grob fahrlässig gehandelt wurde, oder nicht.
2. Was genau wurde denn angeblich falsch gemacht ?
Führt dann zur Frage ob grob fahrlässig gehandelt wurde, oder nicht.
Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Um es einmal zusammen zu fassen.
Der GV ist Landesbeamter und haftet nicht gegenüber den Parteien / Verfahrensbeteiligten. Sollten Ansprüche geltend gemacht werden, so sind diese an das jeweilige Bundesland zu richten.
Der GV ist Landesbeamter und haftet nicht gegenüber den Parteien / Verfahrensbeteiligten. Sollten Ansprüche geltend gemacht werden, so sind diese an das jeweilige Bundesland zu richten.
"Meine Kirche ist der Mensch, meine Religion der Zweifel. Lerne schweigen, ohne zu platzen." (Uwe Steimle)
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Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Er hat sich nicht davon überzeugt / bemerktBlackDevil hat geschrieben: 2. Was genau wurde denn angeblich falsch gemacht ?
das die von ihm veranlasste Postzustellung auch tatsächlich zugestellt wurde.
Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Danke für dieAndreas hat geschrieben:Um es einmal zusammen zu fassen.
Der GV ist Landesbeamter und haftet nicht gegenüber den Parteien / Verfahrensbeteiligten. Sollten Ansprüche geltend gemacht werden, so sind diese an das jeweilige Bundesland zu richten.
(im Unterschied zur vorhergehenden, zuerst einmal unverständlichen Antwort)
verständlichen Klartext-Antwort.
Dann kann also der GV seinem Auftraggeber gegenüber gefahrlos eingestehen das die Zustellung nicht geklappt hat ohne Regressansprüche befürchten zu müssen.
Das kommt mir noch ne Zusatzfrage:
kontrolliert ein GV überhaupt ob seine Postzustellungen funktioniert haben
wenn er eh für nichts haftet?
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- GV*
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Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Natürlich kontrolliert jeder GV den Rücklauf der Zustellungsurkunden, um Fehler der Post bei der Zustellung zu vermeiden.
Es muss dann neu zugestellt werden.
Sie müssen schon sagen, welchen Fehler der GV gemacht haben soll.
Der GV haftet bei grober Fahrlässigkeit, wie die anderen Kollegen schon mitgeteilt haben.
Es muss dann neu zugestellt werden.
Sie müssen schon sagen, welchen Fehler der GV gemacht haben soll.
Der GV haftet bei grober Fahrlässigkeit, wie die anderen Kollegen schon mitgeteilt haben.
Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Ich versteh Ihre Ausführungen leider nicht ganz.
Die Arbeit des GV ist getan, wenn er die Postzustellung dem Postdienstleister übergibt. Auf das Ergebnis der Zustellung und den Urkundenrücklauf hat er keinen Einfluss. Was der Zusteller (Mitarbeiter des Postunternehmens, egal ob Deutsche Post AG oder ein zugelassenes regionales Unternehmen) auf der Postzustellungsurkunde vermerkt hat Beweiskraft.
Mir ist nicht klar, wo da ein Fehler liegen soll.
Die Arbeit des GV ist getan, wenn er die Postzustellung dem Postdienstleister übergibt. Auf das Ergebnis der Zustellung und den Urkundenrücklauf hat er keinen Einfluss. Was der Zusteller (Mitarbeiter des Postunternehmens, egal ob Deutsche Post AG oder ein zugelassenes regionales Unternehmen) auf der Postzustellungsurkunde vermerkt hat Beweiskraft.
Mir ist nicht klar, wo da ein Fehler liegen soll.
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Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Zusatz:
Der Postbote bescheinigt in einer Urkunde, dass ordnungsgemäss zugestellt wurde.
Der GV muss nicht nachprüfen, ob tatsächlich zugestellt wurde.
Dann hätte der GV ja auch gleich persönlich zustellen können.
Der Postbote bescheinigt in einer Urkunde, dass ordnungsgemäss zugestellt wurde.
Der GV muss nicht nachprüfen, ob tatsächlich zugestellt wurde.
Dann hätte der GV ja auch gleich persönlich zustellen können.
Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Das Problem liegt doch offensichtlich darin, dass die Postzustellungsurkunde nicht an den Gerichtsvollzieher als Auftraggeber zurück gelangt ist. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Zustellung der Kündigung an den Empfänger nicht erfolgt ist. Wenn die Zustellungsurkunde nicht in angemessener Zeit bei dem Gerichtsvollzieher eingeht, ist bei der Post zu reklamieren, was zur Folge haben kann, dass die Zustellungsurkunde daraufhin eingeht. Anderenfalls ist die Zustellung vom GV zu wiederholen. Wenn der GV alles getan hat, was ihm möglich ist, kann ihn eigentlich kein Verschulden treffen und er auch nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden kann.
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Nachtrag:
Erst nach Absendung habe ich bemerkt, dass die Sache schon eine Weile zurückliegt. Ich habe meinen Beitrag trotzdem nicht gelöscht. Vielleicht kann der Kollege einmal kundtun, wie die Sache ausgegangen ist.
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Nachtrag:
Erst nach Absendung habe ich bemerkt, dass die Sache schon eine Weile zurückliegt. Ich habe meinen Beitrag trotzdem nicht gelöscht. Vielleicht kann der Kollege einmal kundtun, wie die Sache ausgegangen ist.
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Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
aktueller Stand:
GV hat nicht gemerkt das Zustellurkunde nicht eingegangen ist,
der Auftraggeber, eine Versicherung auch nicht.
Der Fall liegt zur Entscheidung, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht, beim Versicherungsombudsmann.
Meine Befürchtung, der GV könne,
wenn er haftete,
behaupten, er habe das Schreiben direkt bei mir in den Briefkasten geworfen,
ist nicht eingetreten.
Er haftet aber grundsätzlich nicht für seine Schlampereien,
also war das auch nicht nötig,
siehe 1. Antwort.
GV hat nicht gemerkt das Zustellurkunde nicht eingegangen ist,
der Auftraggeber, eine Versicherung auch nicht.
Der Fall liegt zur Entscheidung, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht, beim Versicherungsombudsmann.
Meine Befürchtung, der GV könne,
wenn er haftete,
behaupten, er habe das Schreiben direkt bei mir in den Briefkasten geworfen,
ist nicht eingetreten.
Er haftet aber grundsätzlich nicht für seine Schlampereien,
also war das auch nicht nötig,
siehe 1. Antwort.
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Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Verschoben
Zuletzt geändert von obi-wan kenobi am So 11. Mär 2018, 16:14, insgesamt 1-mal geändert.
Wir, die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, haben für die Undankbaren das Unmögliche versucht. Wir haben so lange so viel mit so wenig erreicht, dass wir jetzt qualifiziert sind, fast alles mit fast nichts zu bewerkstelligen.
-
- GV*
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Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Doppel
Wir, die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, haben für die Undankbaren das Unmögliche versucht. Wir haben so lange so viel mit so wenig erreicht, dass wir jetzt qualifiziert sind, fast alles mit fast nichts zu bewerkstelligen.
Re: Frage zur Haftung des GV bei versiebter Zustellung
Hallöchen,
Sie schreiben allgemein, ZU allgemein.
Sie haften dem Staat gegenüber bei grober Fahrlässigkeit - nie gegenüber Antragstellern. Nachzulesen im BGB.
Für Sie ist dann von Wichtigkeit, sind Sie versichert oder nicht.
Und ganz wichtig: Geschah das "Versehen" mutwillig bzw. vorsätzlich. Dann haften Sie direkt, dann greift auch keine Versicherung.
Was Sie interessieren wird: Der Staat haftet erst nach Anerkennung - doch zumeist erst, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Damit können Sie jahrelang mit diesem Haftungsprozess belegt sein. Auf dieses Verfahren haben Sie keinen Zugriff, Sie sind nur Zeuge, Handelnder.
Glauben Sie es mir: Alles andere ist Nonsens.
Beste Grüße aus München F. Mauritz
Sie schreiben allgemein, ZU allgemein.
Sie haften dem Staat gegenüber bei grober Fahrlässigkeit - nie gegenüber Antragstellern. Nachzulesen im BGB.
Für Sie ist dann von Wichtigkeit, sind Sie versichert oder nicht.
Und ganz wichtig: Geschah das "Versehen" mutwillig bzw. vorsätzlich. Dann haften Sie direkt, dann greift auch keine Versicherung.
Was Sie interessieren wird: Der Staat haftet erst nach Anerkennung - doch zumeist erst, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Damit können Sie jahrelang mit diesem Haftungsprozess belegt sein. Auf dieses Verfahren haben Sie keinen Zugriff, Sie sind nur Zeuge, Handelnder.
Glauben Sie es mir: Alles andere ist Nonsens.
Beste Grüße aus München F. Mauritz