Errinerung nach § 766 ZPO

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jana123
Beiträge: 1
Registriert: Mi 11. Feb 2015, 22:33
Bundesland: bw

Errinerung nach § 766 ZPO

Beitrag von jana123 »

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage zur folgende Problem. Ich habe nach eine Klage dann auch die Kostenfestsetzungsbeschluss von Amstgericht bekommen, es handelt sich um 160,40€, Es stand nur Betrag und das ich nicht an Landeskasse bezahlen soll. Das war kurz vor Weihnachten. Darauf habe ich gewartet auf eine Rechnung-Zahlunsfrist von Gegenseite mit Übermittlung von Kontodaten. Da ich eine woche später immernoch keine Zahlungsfrist von Gegenpartei bzw den Anwalt von Klägerin bekommenhabe, habe ich selbst dort gleich nach der silvester angerufen. Es war niemand erreichbar, bzw war geschlossen über die ganzen Feirtagen. Nun habe ich weiterhin gewartet. Nun da fast einen Mont rum war und kamm nichts, habe ich die Kontodaten selbst herausgefundenund das Betrag laut den Kostenfestsetzungsbeschlusses am 28.01.2015 bezahlt. Am nächsten Tag, am 29.01.2015 bekamm ich den Zwangsvollstreckungbescheid in Höhe von 247,30€ von Obergerichtsvollzieher und den Termin für 13.02.2015. sofort habe ich den Obergerichtsvollzieher angerufen und ihm gesagt, das ich die Hauptförderung schon bezahlt habe und da keine Zahlungsfrist von Schuldner bekommen habe, es hat Ihn wenig interessiert, er ist auf die Gebühren von Zwansvollstreckung, also die Differenz von 86,90€ bestanden. Gleich danach habe ich die Errinerung nach $ 766 ZPO an Vollstreckunggericht geschrieben und den Sachverhalt geschildert. Meine Meinung nach hat die Hauptvoraussetzung zu eine Zwangsvollstreckung, bzw den Zahlungsverzug nicht vorhanden. Einen Antwort von Vollstreckunggericht habe ich immer noch nicht erhalten. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Zum Termin am 13.02.2015 trotzdem gehen oder um verschiebung des Termins verlangen? Es handelt sich um die differenz von 86,90€ (Zwangsvollstreckungsgebühre). Muss ich die trotzdem bezahlen?
vielen dank im voraus
OGV Lueg
Beiträge: 250
Registriert: Mi 28. Jan 2009, 16:48
Bundesland: Nds

Re: Errinerung nach § 766 ZPO

Beitrag von OGV Lueg »

Ich sage mal ja - sie sollten zahlen, damit Ihnen kein weiterer Schaden droht. Ihre Zahlung ist durch ihr Verschulden verspätet vorgenommen worden - daher die weiteren Kosten. Ansonsten lassen Sie sich durch einen Anwalt beraten.
jk1
GV*
Beiträge: 1196
Registriert: Di 30. Mär 2010, 20:36
Bundesland: SN

Re: Errinerung nach § 766 ZPO

Beitrag von jk1 »

Das Gericht hat Sie zur Zahlung verurteilt.
Zur Fälligkeit wurde nichts gesagt, d.h., irgendeinen Zahlungsaufschub bzw. eine Zahlungsfrist wurde nicht bestimmt. Die Forderung war daher sofort fällig. Sie haben nicht sofort bezahlt, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen war daher gerechtfertigt.
Auch wenn Ihnen das vieleicht so nicht gefällt, auf was haben Sie noch gewartet? Nochmal ein Schreiben oder dann nochmal eine weitere Frist? Fällig ist fällig.
machsch morgen
Franz
GV*
Beiträge: 407
Registriert: Sa 17. Jan 2009, 12:25

Re: Errinerung nach § 766 ZPO

Beitrag von Franz »

Liebe Leute,
das Wesen der Schuld ist maßgeblich: Schulden sind ausnahmslos Bringschulden also ist es Sache des Schuldners, dem Gläubiger das Geld zu übergeben. Wie der Schuldner das anstellt, ist ihm allein überlassen.

Beste Grüße aus München
F. Mauritz]
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