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RA - 1,0 Einigungsgebühr bei gütl. Erledigung?

Verfasst: Sa 30. Mär 2013, 17:38
von Mecki
Hallo zusammen
in einem mir vorliegenden VA verlangt der GLV im Falle einer gütlichen Erledigung die Protokollierung
so wörtlich
"daß der Schuldner die Kosten dieser Vereinbarung übernimmt (1,0 Einigungsgebühr i. H. v. 121,38 EUR)"

ich lese und staune?! Dafür daß ich die gütliche Erledigung erreiche kassiert RA die Einigungsgebühr?
Dafür daß der Schuldner Raten zahlt, erhöht sich die Forderung um ein 10tel? Und das soll ich gefälligst auch
noch so protokollieren und vom Schuldner unterzeichnen lassen. :o

Ähh das ist so dreist, daß ich mir überlege, ob ich bisher das neue ZV-Recht überhaupt verstanden habe.

Ist ein geläufiges RA-Büro : wie behandelt ihr diese Aufträge?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Re: RA - 1,0 Einigungsgebühr bei gütl. Erledigung?

Verfasst: So 31. Mär 2013, 09:35
von rainer
Tipp von mir: Stell solche Anfragen in das dafür vorgesehene Forum "Gerichtsvollzieher allgemein (nur für Gerichtsvollzieher)"

Re: RA - 1,0 Einigungsgebühr bei gütl. Erledigung?

Verfasst: Di 21. Mai 2013, 10:12
von Dörte
Hallo,
es entsteht keine Einigungsgebühr für den Rechtsanwalt, wenn du mit dem Schuldner eine Ratenvereinbarung triffst.
Eine Einigungsgebühr beim Rechtsanwalt setzt voraus, dass dieser selbst eine Ratenvereinbarung mit dem Schuldner trifft und diese auch noch "von Erfolg" gekrönt ist. Dann aber kommt der Auftrag auch gar nicht erst zu dir. Sollte der Vertrag dann scheitern und der RA beauftragt dich mit der ZV, können diese Kosten nur anerkannt werden, wenn der Schuldner sich für die Übernahme der Kosten per Unterschrift stark gesagt hat § 788 ZPO.
Ansonsten irgnoriere diesen Passus...
LG