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Angabe bereits gekündigter Konten bei der EV

Verfasst: So 4. Dez 2011, 11:03
von Hannelore
Sehr geehrte Damen und Herren,

soll in der Eidesstattlichen Versicherung aus dem Jahr 2011 ein Girokonto angegeben werden, welches im Jahr 2007 durch die Bank wegen Überziehung gekündigt wurde? Die Forderung von diesem Girokonto ist bereits 2007 tituliert und das Girokonto von der Bank mit dem Hinweis an den Schuldner, dass es nicht mehr benutzt werden darf, wirksam gekündigt.

Vielen Dank!

Re: Angabe bereits gekündigter Konten bei der EV

Verfasst: So 4. Dez 2011, 16:52
von GV Artner
Im Vermögensverzeichnis ( ab 2013: Vermögenserklärung) ist am Tag der Abgabe der Erklärung vollständig anzugeben, was aktuell gültig ist - also z.B. alle bestehenden Konten.

Re: Angabe bereits gekündigter Konten bei der EV

Verfasst: Mo 5. Dez 2011, 13:34
von OGV Nell
Ein Konto, welches nicht mehr existiert weil es gekündigt wurde, muss also nicht mehr angegeben werden.
Ich bin der selben Meinung wie Kollege Artner.

Re: Angabe bereits gekündigter Konten bei der EV

Verfasst: Di 6. Dez 2011, 12:28
von Hannelore
Vielen Dank!
Das Problem ist, dass ich nicht weiß, ob das Konto noch besteht da es wegen Überziehung gekündigt wurde und nach der Kündigung noch nicht ausgeglichen wurde. Es ist also ein gekündigtes Konto im minus und die Forderung wird nun in Raten an ein Inkassounternehmen gezahlt. Ein aktives Konto auch wenn es im minus ist muss angegeben werden, dass ist klar. Ich würde das gekündigte im Vermögensverzeichnis unter weiteren Verbindlichkeiten angeben.
Ist dies richtig?

Re: Angabe bereits gekündigter Konten bei der EV

Verfasst: Mi 7. Dez 2011, 14:27
von OGV Nell
Bei Unsicherheit, ob das Konto noch besteht, würde ich es unter "KONTEN" angeben, da es ein Konto ist.
Aber dazu schreiben, dass es von der Bank gekündigt wurde und dass es mit soundsoviel im Minus ist. Evtl. mit Zusatz: "Dieses Konto müsste erloschen sein"

Als Verbindlichkeit angeben wird schwerfallen, da im Vermögensverzeichnis nicht nach Verbindlichkeiten gefragt wird. Anzugeben sind nur offene Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat - nicht Forderungen, die Dritte gegen den Schuldner stellen (wie eben auch die Bank das Minus von o.g. Konto ausgeglichen haben will).