Hallo zusammen,
welche Kosten darf GVZ berechnen, wenn der GVZ mitteilt, dass er am 24.03.2011 die Räumung (einer Person) durchführt und der Auftrag aber bereits am 14.03.2011 durch den RA zurückgenommen wurde? Sprich er war nicht tätig.
Bitte um Nachricht Vielen Dank.
Kosten bei nicht durchgeführter Räumung und Rücknahme
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- Beiträge: 2
- Registriert: Mi 30. Mär 2011, 10:18
Re: Kosten bei nicht durchgeführter Räumung und Rücknahme
Was berechnet der Kollege denn?
GVin Esther Honisch
Amtsgericht Ravensburg
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- Beiträge: 2
- Registriert: Mi 30. Mär 2011, 10:18
Re: Kosten bei nicht durchgeführter Räumung und Rücknahme
KV 240 Räumung 25,00
KV 604 N erl. Amtshandlung 12,50
KV 711 Wegegeld Zone 1 2,50
KV 713 Auslagenpauschale 7,50
KV 604 N erl. Amtshandlung 12,50
KV 711 Wegegeld Zone 1 2,50
KV 713 Auslagenpauschale 7,50
Re: Kosten bei nicht durchgeführter Räumung und Rücknahme
Das passt, sofern auch Vollstreckung wegen eines Geldbetrages beauftragt war (rückständige Miete, Anwaltskosten für den Auftrag o. ä). DIe 25,00 EUR für die nicht erledigte Räumung sind aber auf jeden Fall richtig und fallen bereits bei Auftragseingang an, hier müsste allerdings - wenn es ganz richtig sein soll - die KV 602 statt 240 angegeben werden.
GVin Esther Honisch
Amtsgericht Ravensburg
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