Anwesenheitspflicht Räumung
Forumsregeln
Sie befinden sich hier in einem öffentlichen Forum. Die Beiträge sind für jedermann sichtbar.
Sie befinden sich hier in einem öffentlichen Forum. Die Beiträge sind für jedermann sichtbar.
-
- GV*
- Beiträge: 404
- Registriert: Do 22. Jan 2009, 18:07
- Bundesland: Bayern
- Wohnort: Bayreuth
-
- GV*
- Beiträge: 1488
- Registriert: Mo 19. Jan 2009, 17:27
- Bundesland: Thueringen
-
- GV*
- Beiträge: 404
- Registriert: Do 22. Jan 2009, 18:07
- Bundesland: Bayern
- Wohnort: Bayreuth
Re: Anwesenheitspflicht Räumung
Hinweis:
Habe die Frage auf andauernde Anwesenheit bezogen. Die eigentlichen Amtshandlung (in der Regel nach erfolgter Räumung), d. h. Besitzeinweisung des Gläubigers und Besitzausweisung des Schuldners kann nur vom Gerichtsvollzieher selbst erfolgen.
Ich persönlich halte es so, zu Beginn vor Ort zu sein um die Anfallenden Arbeiten vorzugeben und dann wenn die Spedition fertig ist zur Besitzeinweisung.
OGV Richter
Habe die Frage auf andauernde Anwesenheit bezogen. Die eigentlichen Amtshandlung (in der Regel nach erfolgter Räumung), d. h. Besitzeinweisung des Gläubigers und Besitzausweisung des Schuldners kann nur vom Gerichtsvollzieher selbst erfolgen.
Ich persönlich halte es so, zu Beginn vor Ort zu sein um die Anfallenden Arbeiten vorzugeben und dann wenn die Spedition fertig ist zur Besitzeinweisung.
OGV Richter
-
- GV*
- Beiträge: 235
- Registriert: Fr 16. Jan 2009, 07:14
- Bundesland: NDS
- Wohnort: Soltau
- Been thanked: 1 time
Re: Anwesenheitspflicht Räumung
Dieses Thema sollte lieber im geschlossenen Forum diskutiert werden.
-
- GV*
- Beiträge: 1488
- Registriert: Mo 19. Jan 2009, 17:27
- Bundesland: Thueringen