Kann mir jemand sagen, ob ein Durchsuchungsbeschluss zeitlich begrenzt ist, oder "verfällt" er nach einer bestimmten Zeit.
Ich hab einen DB vom 27.10.2014 für die Durchsuchung einer Eisdiele bekommen.
Nun ist mir bekannt, dass sich der Schuldner bereits seit Mitte Oktober bis ca. Februar/März in Italien aufhält, und die Eisdiele deshalb auch geschlossen ist.
Da der Geschäftsraum über die Wintermonate geschlossen ist, und sich der Schuldner in Italien aufhält, dürfte es wohl keinen Sinn machen die Geschäftsräume durch einen Schlosser öffnen zu lassen. Es liegt hier wohl nahe, dass die Räume für diese Zeit ziemlich leer geräumt wurden.
Wie ist die gängige Praxis bei solch einem Fall?
Soll bzw. muss ich die Eisdiele öffnen lassen, oder ist es sinnvoll bis zur Wiedereröffnung im Frühjahr zu warten? Gilt dann der DB überhaupt noch?
Vielleicht hat ja ein Kollege schon mal solch einen Fall gehabt.
zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung
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Re: zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung
Db sind im Regelfalle immer zeitlich begrenzt, dass müsste eigentlich ersichtlich im Beschluß stehen.
Wenn er abgelaufen ist müssten Sie im Frühjahr einen neuen beantragen.
Wenn er abgelaufen ist müssten Sie im Frühjahr einen neuen beantragen.
Re: zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung
Eine zeitliche Begrenzung ist aus dem Beschluss eben nicht ersichtlich; sonst wär das ja kein ProblemOGV Wehling hat geschrieben:Db sind im Regelfalle immer zeitlich begrenzt, dass müsste eigentlich ersichtlich im Beschluß stehen.
Wenn er abgelaufen ist müssten Sie im Frühjahr einen neuen beantragen.
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Re: zeitliche Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung
Wenn keine zeitliche Begrenzung, dann gilt er halt solange wie der Titel gilt.
Was hat denn der Gl beantragt?
Wenn der Gl. die Öffnung haben möchte, ist dem nachzukommen.
Auch wenn die Eisdiele leer steht.
Was hat denn der Gl beantragt?
Wenn der Gl. die Öffnung haben möchte, ist dem nachzukommen.
Auch wenn die Eisdiele leer steht.