Wegegeld KV 711

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Katta2711
Beiträge: 1
Registriert: Do 5. Dez 2013, 08:50
Bundesland: NRW

Wegegeld KV 711

Beitrag von Katta2711 »

Guten Morgen,

wir haben hier einen Fall, bei dem wir nicht weiter wissen und uns das AG auch nicht wirklich helfen kann, weil jeder eine andere Meinung hierzu hat.

Wir vertreten eine Schuldnerin gegenüber ihrem (Noch-)Ehemann und haben die Mieteinnahmen des Schuldners pfänden lassen.

Schuldner und die Drittschuldner wohnen im selben Haus.

Haben, weil schon Mitte des Monats war, auch ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen.

Bekommen nun die Rechnungen für Pfüb und Zahlungsverbot und, obwohl es am gleichen Tag zur gleichen Uhrzeit bei Schuldner und Drittschuldner, die ja im gleichen Haus wohnen, eingeworfen wurde und die GV´in sich ja offensichtlich nur einmal auf den Weg gemacht hat, berechnet die GV´in nun das Wegegeld doppelt, also 2 x 13,00 EUR. Auf die erste Nachfrage teilte sie mit, dass es ja zwei Aufträge waren und sie somit doppelt abrechnen darf.

Als ich dann noch einmal nachhakte kam die Begründung auf einmal, dass das Wegegeld entstanden sei, weil es sich um 2 Drittschuldner handelt und dass in KV 711 genau geregelt sei, dass für jeden Drittschuldner ein gesondertes Wegegeld zu erheben sei.

Was denn nu??!?!?!

Wir sind hier der Meinung, dass das Wegegeld nur einmal anfallen dürfte. Wir dürfen ja auch nicht, wenn der Richter zwei Verfahren eines Mandanten zusammen verhandelt, weil es einfacher ist, unsere Fahrtkosten doppelt abrechnen, nur weil es eigentlich zwei verschiedene Verfahren sind.

Ich hoffe, dass ich das Ganze verständlich genug erklärt habe.

Wir stehen echt auf dem Schlauch!
OGV Moser
GV*
Beiträge: 214
Registriert: Fr 16. Jan 2009, 17:15
Bundesland: BY

Re: Wegegeld KV 711

Beitrag von OGV Moser »

Beide Antworten sind richtig. Es kommt darauf an, welche Fallkonstellation vorliegt.
Vorl. Zahlungsverbot und PfÜb sind zwei verschiedene Aufträge. Selbst wenn diese zum gleichen Zeitpunkt zugestellt werden,
fällt das Wegegeld 2 x an. Es wird pro Auftrag angesetzt und fällig.
Die zweite Variante ist ebenso richtig und möglich. Handelt es sich um 2 Drittschuldner wird das Wegegeld ebenfalls 2 x angesetzt. Eben für die Zustellung an jeden Drittschuldner, egal ob diese im selben Haus wohnen, oder an unterschiedlichen Anschriften. Es kommt nur darauf an, dass es sich um Drittschuldner handelt. Für die Zustellung an den Schuldner darf kein Wegegeld angesetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben.
Keuser
GV*
Beiträge: 723
Registriert: So 18. Jan 2009, 11:18

Re: Wegegeld KV 711

Beitrag von Keuser »

Hallo,
dies liegt vor allem auch daran, daß vor einiger Zeit die Pauschalen eingeführt wurden. Ein Gerichtsvollzieher, der z.B. 10 Wege macht und dann einen Schuldner verhaftet, erhält nur ein Wegegeld. Sind aber 10 Drittschulder (Mietpfändungen) in einem Hochhaus wohnhaft und erfolgt an diese die Zustellung, ist das Wegegeld richtigerweise 10 mal in Ansatz zu bringen.
Gruß und schöne Feiertage
Keuser, OGV Duisburg
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