Zunächst handelt es sich um einen Titel gem. § 794 I 5 ZPO. Die vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ff. ZPO) wird vom Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt (§ 797 II S. 1 ZPO).
Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen -§ 47 BerurkG- mit seiner Unterschrift und unter ...
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- So 18. Jan 2009, 08:00
- Forum: Zwangsvollstreckung
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- Sa 17. Jan 2009, 16:03
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Klausel ohne Dienststempelabdruck
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Re: Klausel ohne Dienststempelabdruck
§ 44 BeurkG
Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der ...
Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der ...
- Do 15. Jan 2009, 17:01
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Klausel ohne Dienststempelabdruck
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Klausel ohne Dienststempelabdruck
Na, dann werde ich hier mal den ersten Beitrag reinhauen. Mal sehen ob es funktioniert.
Habe gestern einen "dicken und alten" Vollstreckungsauftrag erhalten, d.h. der Titel ( eine
notarielle Urkunde ) ist aus dem Jahre 1989. Es liegen eine Unmenge von
Vollstreckungsunterlagen bei.
Nun habe ich ...
Habe gestern einen "dicken und alten" Vollstreckungsauftrag erhalten, d.h. der Titel ( eine
notarielle Urkunde ) ist aus dem Jahre 1989. Es liegen eine Unmenge von
Vollstreckungsunterlagen bei.
Nun habe ich ...